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Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen. Die Satzung muss Regelungen dazu enthalten, wie sich der Vorstand zusammensetzt, ob er aus einer oder mehreren Personen besteht. In der Satzung wird auch bestimmt, ob der Vorstand aus einem engeren und einem erweiterten Vorstand besteht. Deshalb muss darauf geachtet werden, dass die Unterscheidung zwischen dem eigentlichen Vorstand und dem erweiterten Vorstand in der Satzung zum Ausdruck kommt.

Der Gesamtvorstand setzt sich aus dem geschäftsführendem und dem erweiterten Vorstand zusammen.

Vorstand – Geschäftsführend

FunktionVornameName
1. VorsitzenderDanielSchuh
Stellvertretender VorsitzenderPeterKramp
KassenwartJanPhilipps
GeschäftsführerJulianZehren
Geborenes Mitglied SV IrschRainerBritten
Geborenes Mitglied SV OckfenGünterHelten
Geborenes Mitglied SV SchodenStefanHarings
Geborenes Mitglied DJK TrassemDirkSieren

Vorstand – Erweitert

FunktionVornameName
Sportlicher Leiter SeniorenPhilipKramp
Sportlicher Leiter JuniorenFabianMüller
IT-BeauftragterDanielZenner
Vertreter Club 100BernhardMüller
Vertreter Club 100PeterKramp
Senioren Fußball SV IrschJulianPaulus
Junioren Fußball SV IrschJohannesWallrich
Senioren Fußball SV OckfenJörgSchu
Junioren Fußball SV OckfenMichaelHausen
Senioren Fußball SV SchodenWolfgangBritten
Junioren Fußball SV SchodenJohannesSchmitt
Senioren Fußball DJK Trassem––
Junioren Fußball DJK Trassem––
WerbebeauftragterOttoWirkus

Wann beginnt das Vorstandsamt?

Ihre Vorstandspflichten und -kompetenzen beginnen dann, wenn Sie nach Ihrer Wahl erklären: „Ich nehme die Wahl an.“ Andererseits haben Sie ab diesem Moment auch die Kompetenzen, die Ihnen Satzung und Gesetz zuschreiben. Ihr Vorstandsamt beginnt also nicht mit der Eintragung in das Vereinsregister, sondern bereits mit der Annahme der Wahl. Die Eintragung ins Vereinsregister hat also nur eine klarstellende Funktion. Die Länge der Amtszeit ergibt sich in den meisten Fällen aus der Satzung. Gezählt wird dann ab dem Datum der Mitgliederversammlung.

Unterscheidung zwischen BGB-Vorstand und Vorstand

Wie groß der Vorstand eines Vereins auch immer ist, Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) ist nur der BGB-Vorstand. Um diesen von den übrigen Vorstandsmitgliedern abzugrenzen, wird er in Vereinssatzungen oftmals als Geschäftsführender Vorstand bezeichnet. Um Missverständnissen vorzubeugen, empfiehlt es sich dringend, die Begriffe in der Satzung klar zu definieren.

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